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Der Patient als Handelnder im Gesundheitswesen

Patientenselbstbestimmung

Patientin und Patient haben das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen. Sie haben das Recht, zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen weiteren Arzt zu konsultieren oder eine Zweitmeinung einzuholen, sollte sich aber vorher bei dem Kostenträger (z. B. Krankenkasse) über eventuell von ihm zu tragende Kosten informieren. Kommen mehrere gleichwertige medizinische Therapien in Betracht, muss der Arzt über Chancen und Risiken umfassend aufklären. Patienten können eine medizinische Versorgung ablehnen, selbst wenn sie ärztlich geboten erscheint. Auch bei der Behandlung Sterbender hat der Arzt das Selbstbestimmungsrecht und die menschliche Würde des Patienten zu berücksichtigen. Patienten können für den Fall, dass sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, vorsorglich ihren Willen in einer Patientenverfügung (externer Link) niederlegen.