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Der Patient als Handelnder im Gesundheitswesen

Patientenschutz

Der Arzt schuldet dem Patienten eine Behandlung nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft, und er hat die Pflicht zur Aufklärung. Hat der Patient den Eindruck, dass er vom Arzt oder im Krankenhaus nicht optimal behandelt wurde, kann er sich bei seiner Krankenkasse, bei der Ärztekammer oder bei Patientenbeschwerdestellen z. B. der Krankenhäuser beraten lassen. Bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ist eine externer Link Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungsfehler (externer Link) eingerichtet, der neben dem Vorsitzenden je zwei Vertreter von Ärzten und Patienten angehören. Diese Gutachter- und Schlichtungsstelle kann von Arzt und Patient einvernehmlich angerufen werden. Das Recht der Patienten, ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg zu verfolgen, wird durch die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht geschmälert.